AGB zur Vermietung von Golfcarts

§ 1. Allgemeine Pflichten

Der Golfclub Senza Confini Tarvis vermietet für die Dauer von einer Runde von 9 oder 18 Löcher.

Der Mieter verpflichtet sich, das Golfcart ordnungsgemäß (pfleglich) zu behandeln, nur in verkehrsüblicher Weise zu nutzen und bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelfreiem betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.

§ 2. Art und Umfang der Nutzung

Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage des Golfclubs Senza Confini Tarvis zu nutzen.

§ 3. Voraussetzungen für die Vermietung

Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen dem Vermieter benannten Fahrer lenken lassen. Er erklärt für sich bzw. weitere zu benennende Fahrer ausdrücklich, dass er bzw. die Fahrer zum Führen des Golfcarts befähigt ist bzw. sind.

Er stellt insbesondere sicher, dass das Golfcart nur durch eingewiesene Personen genutzt wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Es gilt ein Alkohol- und Drogenverbot für den/die Fahrer. Das nachzuweisende Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 18 Jahre.

§ 4. Übernahme des Golfcarts

Das Golfcart wird in einem technisch einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Es ist durch den Mieter vor Inbetriebnahme einer Prüfung bezüglich seiner Funktionstauglichkeit zu unterziehen: insbesondere müssen die Bremsen überprüft werden. Mit der beanstandungsfreien Übernahme des Golfcarts erkennt der Mieter an, dass dieses sich in verkehrssicherem, fahrbereitem und mangelfreiem Zustand befindet.

Der Mieter haftet für jede Beschädigung des Fahrzeugs. Stellt der Mieter Vorschäden fest, sind diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Verletzt der Mieter seine Überprüfungspflichten, sind Einwendungen, dass bereits Vorschäden vorlagen, ausgeschlossen.

§ 5. Mindestmietdauer/Rückgabe

Die Mindestmietdauer ist auf eine Runde von 9 oder 18 Löchern festgesetzt. Die Runde ist in normalem Spieltempo zu absolvieren. Während der Benutzungsdauer dürfen keine größeren Pausen eingelegt werden. Die maximale Mietdauer beträgt 5 Stunden für 18 Loch und 3 Stunden für 9 Loch. Das Golfcart wird für eine 9- bzw. 18- Lochrunde gebucht – es ist keine Tagesmiete.

Nach der Platzrunde ist das Golfcart auf dem davor vorgesehenen Parkplatz vor dem Clubhaus abzustellen und der Schlüssel im Sekretariat abzugeben. Sollte das Sekretariat geschlossen sein, so ist das Golfcart nach Beendigung der Runde davor abzustellen und der Schlüssel in den Briefkasten im Eingangsbereich zu werfen.

§ 6. Mietpreis

Als Mietpreis gelten die Preise aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist.

Bei Rückgabe des Golfcarts vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer wird eine anteilige Miete nicht erstattet.

§ 7. Benutzungsregeln

§ 7.a

Die für die Benutzung des Golfcarts maßgeblichen Vorschriften und Regeln (Sicherheitsvorschriften) sind zu beachten. Sie werden dem Mieter auf dem Lenkrad des Golfcarts ausdrücklich bekannt gegeben.

§ 7.b

Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 7.c

Das Golfcart ist für maximal zwei Personen und zwei Golftaschen zugelassen; jede weitere Zuladung ist verboten. Das Stehen im Bereich der Baghalterung bzw. der Personentransport ist strengstens untersagt.

§ 7.d

Das Befahren von öffentlichen Straßen ist grundsätzlich untersagt. Hier gilt eine besondere Sorgfaltspflicht.

§ 7.e

Nicht befahren werden dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golfcarts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes. Es ist ein entsprechender Mindestabstand einzuhalten. Dort, wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind ausschließlich diese mit dem Golfcart zu befahren. Auf der Driving Range darf bis zu den gekennzeichneten Abschlagsflächen gefahren werden.

§ 7.f

Die Benutzung des Golfcarts berechtigt nicht zum automatischen Durchspielen; andere Spielgruppen dürfen nicht behindert oder genötigt werden.

§ 8. Haftung und Gefahrtragung

§ 8.a

Haftung des Vermieters: Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person herrühren.

§ 8.b

Haftung des Mieters: Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch einen unsachgemäßen Gebrauch des Golfcarts entstehen. Die Gefahr der Verschlechterung oder der Zerstörung des Golfcarts trägt ab Bereitstellung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückgabe an den Vermieter vollumfänglich der Mieter. Entstandene oder drohende Schäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen könnten. Der Mieter bestätigt hiermit, dass er über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verfügt, welche solche Schäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Golfcarts entstehen könnten.

§ 9. Versicherung

Der Vermieter hat die gesetzliche Haftpflicht für den Betrieb von Golfcarts abgeschlossen.

Golf Senza Confini S.r.l. 01.01.2025